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Ausbaubeiträge

Ausbaubeiträge

Gemeinden sind gemäß § 10 des Straßen- und Wegegesetzes für Schl.-Holstein als Straßenbaulastträger für den Bau und die Unterhaltung der Gemeindestraßen verantwortlich. Für alle die kommunalen Anlagen, die nicht mehr dem Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) unterliegen, enthält das Kommunalabgabengesetz Schl.-Holstein (KAG) landesrechtliche Regelungen dazu, dass und wie die Gemeinden die Grundstückseigentümer, denen durch Investitionen in die Anlagen Vorteile erwachsen, an den Kosten zu beteiligen haben. Hierfür erlassen die Gemeinden Straßenbeitragssatzungen mit festen Verteilungsmaßstäben. Diese Satzungen sind Bestandteil des sogenannten Ortsrechts und gelten, innerhalb der rechtlichen Vorgaben, nur innerhalb der jeweiligen Gemeinde.

Aufgabe eines einmaligen Ausbaubeitrags (§ 8 KAG) ist eine vorteilsentsprechende Kostenverteilung!

Es muss abgewogen werden zwischen den Interessen des Einzelnen und denen der Allgemeinheit.

Anknüpfungspunkt an die Vorteilslage ist die Inanspruchnahmemöglichkeit, die dem betroffenen Grundstückseigentümer durch unmittelbare Lage (Anliegergrundstück) oder mittelbare Lage (Hinterliegergrundstück) an der jeweiligen Straße geboten wird. Jeder Grundstückseigentümer, der die gemeindliche Anlage von seinem Grundstück aus betreten oder befahren kann, gilt als bevorteilt. (Im Ausbaubeitragsrecht genügt eine fußläufige Erreichbarkeit.) Die Frage „wer warum womit eine Straße benutzt“ ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, da solch eine Fragestellung ausschließlich nach gebührenrechtlichen und nicht nach beitragsrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten wäre. Alle anliegenden Grundstücke werden nach Art (z. B. gewerblich oder auf sonstige besondere Art genutzt) und Maß (z. B. Anzahl der Vollgeschosse) der Nutzung beurteilt und mit entsprechend gewichteter Fläche (Zu- oder Abschläge) berücksichtigt. Die Summe aller bevorteilten Grundstücke bildet das Abrechnungsgebiet (Flächensumme).

Als beitragsfähig sind die Kosten anzusehen, die für die geplante Maßnahme entsprechend des gemeindlichen Bauprogramms notwendig sind und über reine Unterhaltungsarbeiten hinausgehen. Zu den notwendigen Kosten gehören z. B. auch Bodenuntersuchungen, Vermessungen und Ingenieurhonorare. Beitragstatbestände sind hierbei die Herstellung, der Ausbau, der Umbau und die Erneuerung von Straßen mit ihren Teilanlagen. (Für den Erneuerungstatbestand muss die Nutzungsdauer der Anlage/Teilanlage abgelaufen sein und ein „Verschlissensein“ muss vorliegen.) Teilanlagen sind hierbei z. B. die Fahrbahn, die Straßenentwässerung, ein einseitiger oder beidseitiger Gehweg und die Straßenbeleuchtung sowie weitere Bestandteile. Details dazu legen die Gemeinde in ihren Satzungen fest. Die Satzungen der amtsangehörigen Gemeinden finden Sie hier. Nach erfolgter Abgrenzung aller beitragsfähigen Kosten steht die Kostensumme fest.

Im Rahmen einer Beitragserhebung tragen Anlieger niemals 100 % der Kostensumme. Durch die Bindung des Vorteils an die konkrete Straßenbaumaßnahme ist es erforderlich jeweils im Einzelfall zu prüfen „Was ist die Anlage?“ (Verlauf und Ausdehnung) und welche Funktion hat sie innerhalb des gemeindlichen Verkehrsnetzes. Hiernach beurteilt sich die Abstufung der Vorteilslage zwischen dem sogenannten „öffentlichen Interesse“ (Gemeindeanteil) und dem Interesse der Anlieger nach dem folgenden Schema:

Selbst in Anliegerstraßen muss ein gesetzlich geregeltes (§ 8 Abs. 1 KAG SH) Minimum des „öffentlichen Interesses“ in Höhe von 15 % verbleiben, welches die Gemeinden zu tragen haben. Die örtlich geltenden Beitragssätze legen die Gemeinden im eigenen Ermessen innerhalb des rechtlich vorgegeben Rahmen fest. Nach Abzug des Gemeindeanteils von den vorher ermittelten beitragsfähigen Kosten, verbleiben dann die umlagefähigen Kosten zur Verteilung auf die Anlieger.

Aus dieser Systematik ergibt sich zur Ermittlung des für die konkrete Baumaßnahme zugrunde zu legenden Beitragssatzes die folgende Formel:

umlagefähige Kosten  :  Flächensumme  =  Beitragssatz pro m² gewichtete Grundstücksfläche

Dieses wäre in den zu erlassenden Beitragsbescheiden die Berechnungsgrundlage für jedes einzelne bevorteilte Grundstück.

Mit Einführung des § 8 a KAG am 22.12.2012 eröffnete der Landesgesetzgeber den Gemeinden in Schleswig-Holstein die Möglichkeit anstatt einmaliger Beiträge sogenannte „wiederkehrende Beiträge“ zu erheben. Dieses ist in Schleswig-Holstein ein völlig neues Rechtsgebiet, da diese Abrechnungsweise von beitragsfähigen Straßenbaumaßnahmen hier bisher unbekannt war.

Die grundsätzlichen Prüfungen und Beurteilungen unterscheiden sich nicht von denen im Rahmen des einmaligen Beitrags. Ob eine Maßnahme zunächst noch dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegt oder nicht sowie bezüglich der Ermittlung der einzelnen Grundstückflächen unter Berücksichtigung von Art und Maß der Nutzung, der Beitragsfähigkeit von Baumaßnahmen und den daraus resultierenden beitragsfähigen Kosten wird genauso wie beim einmaligen Beitrag betrachtet. Allerdings unterscheidet sich die Ermittlung des Abrechnungsgebietes gravierend von dem bisherigen System und wirkt sich zum Teil nicht unerheblich auf diverse Beitragspflichtige aus.

Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass entweder alle kommunalen Verkehrsanlagen innerhalb des Gemeindegebietes ein Abrechnungsgebiet bilden, oder innerhalb des Gemeindegebietes mehrere Abrechnungsgebiete gebildet werden. Die Bildung eines Abrechnungsgebietes setzt voraus, dass die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Dieses sieht der Gesetzgeber insbesondere vor für 1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, 2. innerhalb städtebaulicher Einheiten oder 3. innerhalb einzelner Baugebiete. Der Vorteil wird hier daran geknüpft, dass die Inanspruchnahmemöglichkeit allen Grundstücken innerhalb des Abrechnungsgebietes geboten wird. Eine Unterscheidung in die bisherigen unterschiedlichen 3 Straßenkategorien erfolgt nicht mehr. Differenziert wird hier nur noch nach Anliegerverkehr und Durchgangsverkehr. Durch diese weniger differenzierte Vorteilslage erfolgt immer eine Mehrbelastung der Grundstücke an Durchgangsstraßen und eine Entlastung der Grundstücke an Anliegerstraßen nach folgendem Beispiel:

 

In Gemeinden, in denen es überwiegend Anliegerstraßen gibt und entsprechend hoch auch im wiederkehrenden Beitrag der Anliegeranteil festzulegen wäre, könnte die Belastungsverschiebung auch z. B. wie folgt aussehen:

Die Festlegung, wie hoch im Einzelfall der Anliegeranteil ist, erfolgt erst nach einer individuellen Prüfung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und muss in der Satzung der jeweiligen Gemeinde festgelegt werden.

Die Abrechnung der beitragsfähigen Kosten erfolgt durch das sog. „Spitzabrechnungsmodell“. Dabei wird der Beitragssatz ermittelt, indem die (tatsächlichen) jährlichen Investitionsaufwendungen (keine Unterhaltungskosten!) für alle kommunalen Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebiets nach Abzug des Gemeindeanteils auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Jedes Abrechnungsgebiet, auch wenn mehrere in einer Gemeinde vorhanden sind, hat einen eigenen Beitragssatz.

Alternativ dazu können die beitragsfähigen Kosten auch im Rahmen eines sogenannten „5-Jahres-Modell“ abgerechnet werden. Hierbei wird der Beitragssatz ermittelt, indem von den in den nächsten 5 Jahren durchschnittlich zu erwartenden Investitionsaufwendungen (keine Unterhaltungskosten!) ausgegangen wird. Abweichungen zu den tatsächlichen Kosten wären dabei mit den Beitragsaufkommen der Folgejahre auszugleichen. Von Fachleuten wird dieses Modell in der Anwendung aber eher als schwierig und risikoreich eingestuft.

Die Beitragspflichten entstehen mit Ablauf des Kalenderjahres zum 31.12.

Bei Einführung der „wiederkehrenden Beiträge“ gem. § 8 a KAG muss eine Gemeinde Überleitungsregelungen in ihre Satzung aufnehmen, die, zur Vermeidung von Doppelbelastungen von Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten, sogenannte Verschonungsregelungen enthalten. Dieses gilt für die Fälle, in denen Beitragspflichtige in der jüngeren Vergangenheit bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge (oder ähnliche Zahlungen) geleistet haben oder noch Erschließungsbeiträge leisten werden. § 8 a Abs. 7 KAG enthält dazu umfangreiche Aufzählungen.