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Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge
Die Grundlage zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen findet sich in den §§ 127 ff. BauGB.
Dort ist geregelt, dass die Erschießung Aufgabe der Gemeinden ist und unter welchen Bedingungen und nach welchen Maßstäben anfallende Erschließungskosten für kommunale Einrichtungen der Gemeinden zu verteilen sind. Dieses müssen die Gemeinden in einer Erschließungsbeitragssatzung regeln (§ 132 BauGB), daher ist sie eine Pflichtsatzung!
Insbesondere im Zuge der Schaffung von Neubaugebieten ist die „Ablösung von Erschließungsbeiträgen“ in Höhe von 90 % der beitragsfähigen Kosten der Erschließungsanlagen im Rahmen des Erwerbs eines Baugrundstückes üblich, so dass in den meisten Fällen dort keine Beitragsbescheide mehr erlassen werden. Mit der Zahlung der Erschließungsbeiträge sollen die Vorteile ausgeglichen werden, die den Grundstückseigentümern dadurch zuwachsen, dass sie ihr Grundstück baulich (entweder für Wohnzwecke oder für gewerbliche Zwecke) nutzen können. Alle Aufwendungen im Sinne von § 128 BauGB, die die Gemeinden für die Herstellung der Erschließungsanlagen tätigen, stehen in direktem Zusammenhang mit dem „baureifmachen“ der anliegenden Grundstücke und unterliegen damit der Beitragserhebungspflicht.
Die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts beschränkt sich aber nicht ausschließlich auf die Schaffung von Erschließungsanlagen innerhalb von (Neu-)Baugebieten. Es kann ebenso Anwendung finden bei Straßen, die z. B. in Ortsrandlage in ihrer ursprünglichen Funktion eigentlich als Wirtschaftsweg vorhanden sind und nach und nach, manchmal über viele Jahre hinweg, einen Anbau von Wohngebäuden und/oder Gewerbebetrieben erfahren. Ist die Straße irgendwann insgesamt als „zum Anbau bestimmt“ anzusehen und erfolgt eine entsprechende Widmung gem. § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für Schleswig-Holstein durch Beschluss der Gemeindevertretung, sind alle bisherigen und danach durchgeführten Investitionen, die der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße dienen, als beitragsfähiger Erschließungsaufwand anzusehen und entsprechend des gemeindlichen Satzungsrechts auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilen. Dieses können im Einzelnen durchaus Aufwendungen sein, die bereits viele Jahre zurückliegen. Die Beitragsfähigkeit solcher Kosten ist in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung zu unterziehen.
Ebenso können aber auch alte Innerortsstraßen durchaus noch dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegen. Eine (alte) Straße ist im Rechtssinne dann als erstmalig, endgültig hergestellt anzusehen, wenn sie bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetz am 23.06.1960 auch nach dem seinerzeit gültigen „preußischen Anliegerbeitragsrecht“ (§ 15 Preußisches Fluchtliniengesetz) mit ihrer „ersten Einrichtung“ den im damaligen „Ortsstatut“ (der Ortssatzung) festgelegten Merkmalen für die Fertigstellung einer Straße oder einem sonstigen örtlichen Bauprogramm entsprochen hat. Solche Sachverhalte erfordern im Einzelfall eine umfangreiche historische Recherche und kommen relativ selten vor.
Grundsätzlich unterfallen Außenbereichsgrundstücke oder landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht dem Erschließungsbeitragsrecht, es sei denn sie sind tatsächlich bebaut und werden von der Erschließungsanlage tatsächlich erschlossen. Auch hier sind Ausnahmen im Einzelfall zu prüfen.