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Vollstreckung

Vollstreckung

Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen (Geld-)Forderungen hier durch das Amt Itzstedt – Der Amtsvorsteher als örtliche Vollstreckungsbehörde.

Vollstreckt werden Forderungen das Amtes Itzstedt, wie z.B. Steuern und Kindergartengebühren.

Das Amt Itzstedt vollstreckt jedoch auch Forderungen anderer Verwaltungsträger im Weg der Amtshilfe gegen Schuldner, die im Amtsbezirk ihren Wohnsitz haben. Andere Verwaltungsträger können sein: andere Gemeinden, Städte und Kreise (z.B. für Bußgelder) aber auch andere Institutionen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen wie etwa die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für Rundfunkbeiträge oder die Handwerkskammer für Kammerbeiträge.

Unabhängig davon, ob es sich bei der zu vollstreckenden Forderung um eine Forderung des Amtes Itzstedt handelt oder ob ein anderer Verwaltungsträger das Amt Itzstedt mit der Vollstreckung im Wege der Amtshilfe beauftragt hat, ist der normale Ablauf der Vollstreckung der gleiche:

Regelmäßiger Ablauf der Vollstreckung

  1. Der Schuldner erhält eine erste „Pfändungsankündigung“ auf rotem Papier per Post übersandt. Darin wird der Schuldner aufgefordert, die geschuldete Summe innerhalb einer bestimmten Frist zu begleichen. Der Grund und die Höhe der Forderung werden genannt, ebenso wie die Behörde, die den Auftrag zur Vollstreckung gegeben hat. In der Pfändungsankündigung wird auch angegeben, welche Vollstreckungsmöglichkeiten bei Nichtzahlung gegeben sind. Zahlt der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist, ist das Vollstreckungsverfahren beendet.
     
  2. Wichtig: Sofern der Schuldner nicht in der Lage ist, die geforderte Summe zu begleichen, sollte er jetzt telefonisch oder per Mail Kontakt zu Frau Matthies oder zu Herrn Steiner beim Amt Itzstedt aufnehmen. Es ist in der Regel zu jeder Zeit möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder aber auch die Zahlungsfrist zu verlängern! Schwierige persönliche Situationen wie Krankheit, Trennung, Tod des Lebenspartners oder Verlust des Arbeitsplatzes ziehen häufig auch finanzielle Krisen nach sich. Die Mitarbeiter des Amtes Itzstedt streben insbesondere in diesen Fällen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Schuldner an, um eine befriedigende Lösung für den Schuldner zu finden

  3. Sofern der Schuldner sich nicht meldet und auch keine Zahlung leistet, hat das Amt Itzstedt die Möglichkeit, mit Hilfe einer Forderungspfändung die Geldsumme einzutreiben. Forderungspfändungen können sein:
    - Kontopfändung
    - Lohn- oder Gehaltspfändung
    - Mietpfändung
     
  4. Sofern die Vollstreckungsbehörde kein Kreditinstitut oder einen Arbeitgeber des Schuldners ermitteln kann, wird sie beim Gerichtsvollzieher des zuständigen Amtsgerichts die Abnahme der Vermögensauskunft beim Schuldner beantragen. Der Gerichtsvollzieher setzt einen Termin zu Abgabe der Vermögensauskunft fest.
     
  5. Immobiliarvollstreckung: Wenn die Forderungspfändung erfolglos geblieben ist, hat die Vollstreckungsbehörde auch die Möglichkeit in das unbewegliche Vermögen (Grundeigentum) des Schuldners zu vollstrecken. Zunächst wird die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt werden. Als letztes Mittel wird aber auch die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners in die Wege geleitet.
     
  6. Eine Besonderheit ist bei Bußgeldern gegeben: Selbst wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit nachweisen kann, ist er verpflichtet – ggf. durch Zahlung sehr geringer Raten – die Schuld zu begleichen. Bei Bußgeldforderungen besteht die Möglichkeit, dass der Vollstreckungsgläubiger – also die das Bußgeld erlassende Behörde – durch das Erwirken eines Erzwingungshaftbefehls bei Gericht den Schuldner zur Zahlung „ermutigt“. Sinn der Möglichkeit der Vollstreckung von Erzwingungshaft soll sein, dass ein zahlungsunfähiger Schuldner sich im Straßenverkehr erst recht regelkonform verhält und nicht besser dastehen soll, als ein Verkehrsteilnehmer, der das Bußgeld zahlen kann.