Luftbild Kayhude

Abwasser

Abwasser

Nach § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. mit § 30 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) sind die Gemeinden verpflichtet, die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) durchzuführen. Hierfür sind die Gemeinden berechtigt, Benutzungs-gebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erheben.

Für die jeweilige Aufstellung der Gebührenkalkulation gilt:

-    Kosten erfassen (Erträge/Aufwendungen/kalkulatorische Verzinsung/Über-Unterschüsse aus Vorjahren)
-    Kosten planen (bevorstehende Investitionen)
-    Kosten verteilen und umlegen
-    Gebührenmaßstab erarbeiten
-    Gebührenbedarf ermitteln