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Abwasser
Abwasser
Nach § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. mit § 30 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) sind die Gemeinden verpflichtet, die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) durchzuführen. Hierfür sind die Gemeinden berechtigt, Benutzungs-gebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erheben.
Für die jeweilige Aufstellung der Gebührenkalkulation gilt:
- Kosten erfassen (Erträge/Aufwendungen/kalkulatorische Verzinsung/Über-Unterschüsse aus Vorjahren)
- Kosten planen (bevorstehende Investitionen)
- Kosten verteilen und umlegen
- Gebührenmaßstab erarbeiten
- Gebührenbedarf ermitteln