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Eheschließungen
Anmeldung einer Eheschließung
Anmeldung einer Eheschließung (früheres Aufgebot)
Um in Deutschland eine Ehe schließen zu können, sollen diese vorher von beiden Verlobten persönlich beim Standesamt angemeldet werden (früher: "Bestellung eines Aufgebotes"). Ist ein Verlobter verhindert, kann der andere mit einer Vollmacht (Vordruck: „Vollmacht zur Anmeldung einer Eheschließung) die Eheschließung allein anmelden; es sind aber immer die erforderlichen Unterlagen für beide zukünftigen Ehepartner vorzulegen. Das Standesamt nimmt dann die Unterlagen entgegen, die notwendig sind, um zu prüfen, ob die Eheschließenden sowohl nach deutschem als auch nach ihrem jeweiligen Heimatrecht ehefähig sind. Unter Umständen ist auch noch die Vorlage der Unterlagen an andere Behörden notwendig. Sobald danach alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Eheschließungstermin festgelegt werden.
Die Eheschließung muss beim Standesamt am Wohnsitz eines der Eheschließenden angemeldet werden, auch wenn die Ehe bei einem anderen Standesamt geschlossen werden soll.
Für die Angabe von Trauzeugen können Sie dieses Formular bereits ausfüllen.
Erforderliche Unterlagen:
Sind beide Eheschließende volljährig, noch nie verheiratet oder verpartnert gewesen und deutsche Staatsangehörige:
- gültige Personalausweise oder Reisepässe
- Aufenthaltsbescheinigungen der Meldebehörde des Wohnortes
- Je eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages (keine alten Geburtsurkunden!) vom Geburtsstandesamt mit Hinweisen, wenn Sie in Deutschland geboren sind.
Liegt Ihr Geburtsort im Ausland, benötigen Sie eine Geburtsurkunde mit Übersetzung eines im Inland vereidigten Dolmetschers oder eine internationale Geburtsurkunde
Zusätzlich, wenn ein Eheschließender geschieden, verwitwet oder seine Lebenspartnerschaft aufgehoben ist:
- eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift des beim Standesamt der letzten Eheschließung geführten Eheregisters mit Scheidungsvermerk oder Eintragung des Todes .
Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angegeben werden. Wir empfehlen, vorhandene Dokumente, wie Stammbücher, Heiratsurkunde, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen.
Bei im Ausland geschiedener Ehe ist vorab ein persönliches Gespräch wegen möglicher Anerkennungsverfahren notwendig. Bringen Sie hierzu alle Urkunden und rechtskräftige Scheidungsurteile mit vollständiger Übersetzung eines im Inland vereidigten Dolmetschers mit.
Zusätzlich, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist:
- Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters des Kindes
Zusätzlich, wenn ein Eheschließender die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Erklärung erworben hat:
- Einbürgerungs- beziehungsweise Erwerbsurkunde, sowie gegebenenfalls Entlassungsurkunde bei aufgegebener ausländischer Staatsangehörigkeit
Zusätzlich, wenn ein Eheschließender Heimatvertriebener oder Spätaussiedler ist:
- Registrierschein
- Vertriebenenausweis beziehungsweise Spätaussiedlerbescheinigung
- Bescheinigung über Namenserklärung
- Eventuell Einbürgerungsurkunde
- Für einen Vordruck über die erforderlichen Unterlagen klicken Sie bitte hier.
Gebühren
- Prüfung der Ehefähigkeit beide Eheschließenden deutsche Staatsangehörige
Grundgebühr: 50 € - Prüfung der Ehefähigkeit bei Beachtung ausländischen Rechts
Grundgebühr: 80 € - Urkunden ab 15 €
- Stammbücher: 19 bis 45 €
- Trauung außerhalb der Öffnungszeiten: 100 €
Zusätzliche Informationen:
Wichtiger Hinweis
Die Angaben beziehen sich nur auf deutsche Staatsangehörige. Wenn ein oder beide Ehepartner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt bzw. besitzen, bitten wir, persönlich bei uns vorzusprechen.
Sie erhalten eine umfassende Beratung, welche Unterlagen für Sie erforderlich sind.
Bereits vorhandene, auch ältere personenstandsrechtliche Dokumente und die Pässe beider Eheschließenden sollten in jedem Fall zum Auskunftsgespräch mitgebracht werden.
Urkunden aus Personenstandsbüchern, die bei unserem Standesamt geführt werden, müssen selbstverständlich nicht besorgt werden!!!
Fristen
Die eigentliche Eheanmeldung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Eheschließungstermin erfolgen. Bei ausländischen Staatsangehörigen kann diese Frist aber auch kürzer sein, zum Beispiel wenn die vorgelegten Unterlagen eine kürzere Geltungsdauer haben.
Da in einigen Fällen die Besorgung von Urkunden schwierig sein kann oder noch Vorlagen an andere Behörden erfolgen müssen (zum Beispiel zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses oder zur Anerkennung einer ausländischen Scheidung bzw. Überprüfung ausländischer Urkunden) ist die frühzeitige Vorsprache beziehungsweise Nachfrage unerlässlich.
Namensführung
Über die Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe klären die Standesbeamtinnen Sie bei dem Anmeldegespräch eingehend auf.